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Energierecht

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Energierecht

Autor(en):
RA Michael Brändle


Aus den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Band I, S. 279)

Zur Person des Autors:
RA Michael Brändle, Jahrgang 1955, ist spezialisierter Rechtsanwalt, Autor und Dozent für Energierecht. Er hat sich als Rechtsanwalt vor über 10 Jahren auf das Energierecht spezialisiert und berät und vertritt als Rechtsanwalt Energie- und Wasserversorger, kommunale Gebietskörperschaften, gewerbliche, gemeinnützige und kirchliche Energiekunden und andere Marktteilnehmer in Fragen des Energierechts mit zivilrechtlichem Schwerpunkt. Rechtsanwalt Brändle ist Autor des in der Online-Bibliothek des Verlags VersorgungsWirtschaft erschienenen Online-Buchs „Energie-Zivilrecht“ und er veröffentlicht regelmäßig Beiträge zum Energierecht in der VersorgungsWirtschaft und in anderen Fachzeitschriften. Als Lehrbeauftragter für Energierecht an den Hochschulen Esslingen und Karlsruhe sowie an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg, Campus Friedrichshafen bildet er junge Ingenieure aus. Als Dozent hält er regelmäßig das Online-Seminar „Update-Energie-Zivilrecht“ für den Verlag VersorgungsWirtschaft ab und ist gelegentlich auch für andere Fortbildungseinrichtungen tätig.

Zur Handhabung:
Gesetze werden mit ihrer amtlichen Abkürzung zitiert. Sie können mit Hilfe dieser Abkürzungen unter http://www.gesetze-im-internet.de/titelsuche.html das Gesetz auffinden sofern es noch in Kraft ist. Bei RGBl (Reichsgesetzblatt), RAnz (Reichsanzeiger) und BGBl (Bundesgesetzblatt) handelt es sich um die amtlichen Veröffentlichungen von Gesetzen. Gerichte werden ebenfalls abgekürzt zitiert, insbesondere das RG (Reichsgericht) und der BGH (Bundesgerichtshof). Bei RGZ bzw. BGHZ handelt es sich um die amtlichen Entscheidungssammlungen des Reichsgerichts bzw. des Bundesgerichtshof in Zivilsachen.

Abriss der Geschichte des Energierechts:
Sieht man von römischen Wasserleitungen in der Antike ab, so reicht der Beginn der leistungsgebundenen Energie- und Wasserversorgung zurück bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts und zwar in Form der Straßenbeleuchtung mit Gaslaternen. Die ersten Gaslaternen wurden im Jahre 1807 in London in Betrieb genommen. Die erste deutsche kommunale Gasanstalt wurde 1828 in Dresden gebaut. Zu Einsatz kam dabei sog. Stadtgas, ein durch Kohlevergasung erzeugtes, hochgiftiges Gasgemisch mit einem hohen Anteil an Kohlenmonoxid (CO). Der Einsatz von Stadtgas war seit Mitte des 19. Jahrhunderts weithin üblich. Es diente der Beleuchtung von Straßen und Wohnungen und dort auch zum Betreiben von Gasherden und Gasdurchlauferhitzern zur Warmwasserbereitung. Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde Stadtgas in den öffentlichen Gasnetzen durch das weitgehend aus Methan bestehende, ungiftige Erdgas ersetzt. Die Beleuchtung von Straßen wurde weithin auf Elektrizität umgestellt. Hauptzweck von Erdgas nicht mehr Beleuchtung und Kochen, sondern Heizen.

Die Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft begann erst Ende des 19. Jahrhunderts, nahm dann aber einen rasanten Verlauf. 1882 gab es die erste Fernübertragung von elektrischer Energie in Deutschland über 57 km mit der Gleichstromfernübertragung Miesbach-München. Ebenfalls 1882 ging die erste deutsche Blockstation von Paul Reißer in Stuttgart in Betrieb, sie lieferte Strom für 30 Glühlampen. 1884 wurde in Triberg im Schwarzwald die erste elektrische Straßenbeleuchtung in Deutschland eingerichtet. Am 15.10.1885 ging in der Berliner Markgrafenstraße das erste deutsche Kraftwerk der öffentlichen Stromversorgung in Betrieb. 1891 gab es die erste Fernübertragung von heute üblichem Dreiphasenwechselstrom in Deutschland von Lauffen nach Frankfurt über 176 km. Um 1900 existieren in Deutschland bereits ca. 650 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sowohl private als auch kommunale und ländereigene. Dabei handelte es sich aber weitgehend um Inseln, welche die nähere Umgebung versorgten.

Die auftretenden Rechtsprobleme wurden zunächst ausschließlich privatrechtlich gelöst. Die wichtigste Rolle spielten die sogenannten Konzessionsverträge (Wegenutzungsverträge), mit denen die Städte den privaten Betreibern von Elektrizitätswerken die Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und sonstigen Grundstücken zum Verlegen ihrer Leitungen erlaubten. Der erste Konzessionsvertrag von 1884 gestattete es der Deutschen Edison-Gesellschaft, die Straßen und Bürgersteige im Umkreis von 800 Metern um den Werderschen Markt für die Verlegung elektrischer Leitungen zu benutzen. Als Gegenleistung erhielt die Stadt Berlin eine Abgabe. Dieser erste Konzessionsvertrag war insofern – rückblickend betrachtet – atypisch, als sich die Berliner Stadtverordnetenversammlung geweigert hatte, der Edison-Gesellschaft das ausschließliche Recht zur Verlegung von Leitungen zuzugestehen.

Am 13.12.1935, also zur Zeit der NS-Herrschaft, wurde mit dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) erstmals eine öffentlich-rechtliche Regelung der Materie erlassen. Ausweislich der Präambel diente es dem Ziel, die »schädlichen Auswirkungen des Wettbewerbes« auszuschalten. Es kam nicht zu einer zuvor diskutierten Enteignung sondern vielmehr zu einer kommandowirtschaftlichen Lösung bei formaler Wahrung des Eigentums.

Da Grundkonzeption des EnWG 1935 nicht als spezifisch nationalsozialistisch wahrgenommen wurde, wurde nach 1945 das gesamte Instrumentarium mit Ausnahme der Zwangsorganisation der Unternehmen und der während des Krieges eingeführten kommandowirtschaftlichen Elemente unverändert beibehalten. Von 1945-1998 gab es nur marginale Änderungen des EnWG 1935.

Die vom Generalinspektor für Wasser und Energie 1942 für allgemein verbindlich erklärten –– bis dahin rein privatrechtlichen – AVB der Versorgungsunternehmen wurden im Zuge der AGB-Gesetzgebung zum 01.04.1980 durch die AVBEltV und die AVBGasV abgelöst. Beide galten bis 2006 und wurden in Folge des EnWG 2005 durch mehrere Verordnungen abgelöst. Ebenfalls zum 01.04.1980 traten AVBWasserV und AVBFernwärmeV in Kraft, welche bis heute gültig sind.

Das Energiewirtschaftsgesetz überlebte nach 1945 auch die Einführung eines wirksamen Wettbewerbsrechts durch eine Bereichsausnahme für die Energie- und Wasserwirtschaft.

Die durch das »erste Binnenmarktpaket« der damaligen Europäischen Gemeinschaft erzwungene Kehrtwende erfolgte durch das wie das EnWG 1935 nur 19 Paragraphen umfassende EnWG 1998. Die Freistellung des § 103 GWB a.F. wurde bezüglich Elektrizität und Erdgas zum 31.12.1998 aufgehoben; für Wasser gilt sie noch heute (jetzt § 31 Abs. 1 GWB 2013). Im ersten Schritt erfolgte die Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie und in einem zweiten die Umsetzung der Gasrichtlinie. Kernstück war der sog. »verhandelte Netzzugang«, d.h. die Marktteilnehmer sollten in freiwilligen Übereinkünften die Regeln für einen diskriminierungsfreien Netzzugang festlegen, was denn auch in der Form sog. »Verbändevereinbarungen« (VV) geschah.

Der entscheidende Liberalisierungsschritt erfolgte jedoch erst in Folge des »Zweiten Binnenmarktpakets« aus dem Jahr 2003, welches mit dem – von Grund auf neu geschriebenen und 118 Paragraphen umfassenden – EnWG 2005 zum 13.07.2005 umgesetzt wurde. Aktuell gilt das »Dritte Binnenmarktpaket« aus dem Jahr 2009, welches zum 04.08.2011 durch Einarbeitung in das EnWG 2005 umgesetzt wurde.

Die »leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas« (§ 1 EnWG), welche im Energiewirtschaftsrecht (= Energierecht im engeren Sinne) geregelt ist, zählt traditionell zur Daseinsvorsorge der Gemeinde. Hier ist aber durch das liberalisierte Energiewirtschaftsrecht eine deutliche Verschiebung dahingehend eingetreten, dass das Energiewirtschaftsgesetz ohne jede Einschränkung auch auf Unternehmen Anwendung findet, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Weder Unternehmen in privater Rechtsform, noch Eigen- oder Regiebetriebe genießen im heutigen Energiewirtschaftsrecht irgendwelche Privilegien.

Das Energiewirtschaftsrecht ist heute eine komplizierte Mischung aus Zivilrecht und öffentlichem Recht, welche zuvor aus dem Kartellrecht im Prinzip bereits bekannt war. Das Energiewirtschaftsrecht gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Wirtschaftsrecht. Hieraus ergibt sich auch die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das EnWG. Somit gehört das Energiewirtschaftsrecht, wie das Handels- und auch das Arbeitsrecht, zum (Sonder-)Privatrecht.

Das EnWG enthält aber auch zahlreiche öffentlich-rechtliche Bestimmungen. Hierzu gehören z.B. die Entgeltregulierung, die Entflechtung und die behördliche Aufsicht über die Unternehmen. Und es gibt überdies ein eigenes Energie-Kartellrecht im EnWG – gleichwohl werden energiewirtschaftliche Lebenssachverhalte auch nach wie vor von dem (allgemeinen) Kartellrecht des GWB beeinflusst. Schließlich enthält das EnWG auch noch sein eigenes Verfahrensrecht. Aus juristischer Sicht gehört das Energiewirtschaftsrecht zu den kompliziertesten Rechtsmaterien überhaupt, zumal es auch noch vom »Recht der erneuerbaren Energien« überlagert wird.

Chronik:
1871 Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen – HaftPflG vom 07.06.1871 (RGBl. S. 207). Es wird später erweitert auf die Haftung des Inhabers der Anlage für die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen (Wirkungshaftung, § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG) oder auf das bloße Vorhandensein einer solchen Anlage (Zustandshaftung, § 2 Abs. 1 Satz 2 HaftPflG).
1884 Der erste Konzessionsvertrag gestattete es der Deutschen Edison-Gesellschaft, die Straßen und Bürgersteige im Umkreis von 800 Metern um den Werderschen Markt für die Verlegung elektrischer Leitungen zu benutzen.
1890 Erstes Antitrustgesetz in den USA (Sherman Antitrust Act). Dieses richtete sich u.a. gegen die Marktmacht von John D. Rockefeller gegründeten Standard Oil Company.
1896 Erste höchstrichterliche Entscheidung des RG zur sachenrechtlichen Zuordnung von Versorgungsleitungen (RGZ 39, 204). Das Gericht entschied, dass Gasleitungen, mit denen eine »Gasanstalt« das Gas an Straßenlaternen eines Gemeindebezirks verteilt, zu derjenigen Liegenschaft gehören, auf der sich die Gasanstalt befindet.
1900 Am 01.01.1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft.
1903 Das RG entschied durch Urteil vom 22.12.1903 – III 263/03 (RGZ 56, 288), dass »einfügen« in ein Gebäude im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB mehr sein muss, als bloßes Hineinstellen in das Gebäude. Es reiche zum Beispiel nicht, eine aus 158 (Blei-) Batteriezellen bestehende Batterie auf Holzbalken aufzustellen, die einzelnen Zellen mit verlöteten Bleistreifen miteinander zu verbinden und an einigen Zellen Drähte anzulöten und diese dann über Isolatoren an Wand und Decke entlang zu einem an der Wand verschraubten Schaltbrett zu führen.
1904 Das RG urteilte (RGZ 56, 403), aus der Bezeichnung Strom folge, dass der Verkehr »Strom als Sache flüssiger Natur« ansehe.
1909 Vorlage des Entwurfs eines »Starkstromanlagengesetzes« durch den VDE (kam nicht zustande).
1913 Das RG urteilte (RGZ 83, 67), dass elektrische Leitungsnetze »als selbständige Sachen, nicht als Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks angesehen werden« müssten, da nur »eine aus Klemmen und Schrauben bestehende Verbindung« bestünde, die sich leicht lösen ließen.
1914 Das RG urteilte (RGZ 86, 12), aus der Berechnung des Preises nach Kilowattstunden sei kein Schluss für die Natur der elektrischen Energie zu ziehen.
1914 Bis 1914 zahlreiche Initiativen für ein einheitliches »Elektrizitätsrecht« sowie für ein staatliches Monopol in diesem Bereich mit dem Ziel, eine »möglichst wirtschaftliche Produktion und möglichst gerechte Verteilung des Produktionsertrags« zu gewährleisten, so 1908 der spätere Rechtsbankpräsident und NS-Wirtschaftsminister Hjalmar Schacht
1915 Das RG entschied (RGZ 87, 43), Leitungen seien nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem jeweiligen Grundstück verbunden, so dass sie sonderrechtsfähig bleiben und gemäß § 97 BGB als Zubehör des Elektrizitätswerks zu qualifizieren seien. Der amtliche Leitsatz macht deutlich, dass sich das RG vorstellte, dass es ein zentrales Gas- oder Elektrizitätswerk gibt, dessen Leitungen zur Verteilung des dort erzeugten Gases oder Stromes sich krankenartig in die Umgebung ausbreiten (»Krakentheorie«).
1919 Am 31.12.1919 wurde ein »Gesetz betreffend die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft« (RGBl 1920, 19) erlassen, welches jedoch nie zur Ausführung gelangte.
1922 Vom Reichsschatzministerium vorgelegter Entwurf für ein »Reichselektrizitätsgesetz« (kam nicht zustande).
1923 Verordnung gegen Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 02.11.1923 (RGBl. I. S. 1067), welche sich jedoch nicht direkt auf die Energiewirtschaft bezog.
1925 In der zweiten Hälfte der 1920er Jahre bildeten sich Gebietskartelle der Betreiber der übergelagerten Hochspannungsnetze durch gegenseitige Demarkationsabsprachen, d.h. Abgrenzung der Versorgungsgebiete bei gleichzeitiger Kooperation heraus. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen vereinheitlichten Ihre Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB), deren Akzeptanz durch den Abnehmer Voraussetzung für einen Anschluss an die Versorgung und die Belieferung war. In der Weimarer Republik gab es noch kein Kartellrecht, welches dies verboten hätte. Ebenso wenig gab es eine richterliche Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen.
1930 Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände (sog. »Kartellnotverordnung«). Hier ging es vor allem um Preisüberwachung. Auch diese Verordnung hatte keinen direkten Bezug zur Energiewirtschaft.
1933 Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung begann bereits im Mai 1933 eine Diskussion um die Regulierung der Energiewirtschaft. Alle Unternehmen der Branche wurden im Reichsverband der Elektrizitätsversorgung (R.E.V.) zwangsweise zusammengefasst und »gleichgeschaltet«.
1933 Die Nationalsozialisten erließen am 15.07.1933 das sog. Zwangskartellgesetz, um ein Instrument zur Lenkung der Wirtschaft nach ihren Vorstellungen zu gewinnen. Dieses wurde im Jahr 1945 durch Befehle der Zonenbefehlshaber aufgehoben.
1934 Einführung einer Meldepflicht für Energieversorgungsunternehmen auf der Basis des allgemeinen wirtschaftspolitischen »Ermächtigungsgesetzes« von Juli 1934.
1935 Am 13.12.1935 wurde das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) erlassen – EnWG 1935. Aufnahme des Betriebs, Umbauvorhaben, Erweiterungen und Betriebsstilllegungen waren künftig von einer ministeriellen Genehmigung abhängig; hier wurden somit erstmals öffentlich-rechtliche Komponenten in der Energiewirtschaft wirksam, welche bis dahin nach zivilrechtlichen Regeln arbeiten konnte.
1935 Das RG entscheidet durch Urteil vom 13.09.1935 – II 37-35 = RGZ 148, 326, der Energielieferungsvertrag sei ein sog. »Wiederkehrschuldverhältnis«. Der Energielieferungsvertrag sei Vorvertrag, welcher auf den Abschluss von einzelnen Hauptverträgen abziele. Mit Öffnung der Leitungshähne bzw. der Betätigung des Schalters erfolge erst der Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages durch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Der BGH ist dem nach 1945 nicht gefolgt. Er sieht die Energielieferung als einheitlichen Sukzessivlieferungsvertrag.
1937 Das RG entscheidet durch Urteil vom 13.10.1937 – V 201/36 = RGZ 153, 231, dass die Frage nach dem »vorübergehender Zweck« im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht »philosophisch-theoretisch«, sondern »wirtschaftlich-praktisch« zu beantworten ist.
1941 Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4. März 1941 (RAnz 1941, Nr. 57 und Nr. 120). Diese ist für Wasser heute noch gültig. Für Elektrizität u. Gas aufgehoben durch die KAV mit Wirkung zum 01.01.1992.
1942 Die bis dahin privatrechtlichen AVB der Versorgungsunternehmen wurden durch Anordnung vom 27.01.1942 des Generalinspektors für Wasser und Energie für allgemein verbindlich erklärt und in den Rang einer Rechtsverordnung erhoben (RAnz 1942 Nr. 39).
1943 Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) vom 27.02.1943 (RAnz. Nr. 75) und Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und zu ihrer Ausführungsanordnung (D/KAE) vom 27.02.1943 (RAnz. Nr. 75). Für Elektrizität u. Gas aufgehoben durch die KAV mit Wirkung zum 01.01.1992.
1945 Nach Teil III Art. 12 des Potsdamer Abkommens sollte die deutsche Wirtschaft in kürzester Zeit dezentralisiert werden, um die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaftskraft aufgrund von Kartellen, Syndikaten, Trusts und anderen Monopolstellungen zu vernichten.
1947 erließen die amerikanischen, englischen und französischen Militärregierungen Dekartellierungsgesetze bzw. -verordnungen, die zwei Hauptziele verfolgten: 1. Beseitigung der deutschen Wirtschaftsmacht und Rüstungskapazität und 2. Durchsetzung des Prinzips der Wettbewerbsfreiheit in Deutschland (wirtschaftspolitische Zielsetzung in starker Anlehnung an die amerikanische Antitrustpolitik).
1949 Bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde das gesamte Instrumentarium des EnWG 1935 mit Ausnahme der Zwangsorganisation der Unternehmen und der während des Krieges eingeführten kommandowirtschaftlichen Elemente unverändert beibehalten. Bis 1998 gab es nur marginale Änderungen des EnWG 1935. Auch die durch Anordnung vom 27.01.1942 des Generalinspektors für Wasser und Energie für allgemein verbindlich erklärten und in den Rang einer Rechtsverordnung erhoben AVB (RAnz 1942 Nr. 39) blieben weiterhin als Rechtsverordnung in Kraft bis sie 1980 durch die AVBEltV und die AVBGasV abgelöst wurden.
1951 Gründung des europäischen Verbundnetzes.
1958 Inkrafttreten des GWB am 01.01.1958. Dieses löste die alliierten Dekartellierungsbestimmungen von 1947 ab. Die Energie- und Wasserwirtschaft wurde in § 103 GWB jedoch von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen.
1959 Inkrafttreten der BTOGas (BGBl I, 46).
1962 Der BGH übernimmt in der »Ruhrschnellwegentscheidung« (BGH, Urteil vom 11.07.1962 – V ZR 175/60) ausdrücklich die Rechtsprechung des RG (»Krakentheorie«). Hiernach soll es sich bei Versorgungsleitungen nicht um wesentliche Bestandteile des Grundstücks, durch welches sie verlaufen, handeln, so dass sich das Eigentum an dem Grundstück auch nicht gemäß § 946 BGB auf sie erstrecke.
1973 Inkrafttreten des Energiesicherungsgesetzes EnSiG 1973 (BGBl. I S. 1585), dieses wurde durch das EnSiG 1975 abgelöst.
1975 Inkrafttreten des Energiesicherungsgesetzes – EnSig 1975. Dieses ist bis heute in Kraft. Die letzte Änderung erfolgte zum 31.08.2015. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden folgende Rechtsverordnungen erlassen: Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise (Elektrizitätssicherungsverordnung – EltSV), Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung – EltLastV), Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung – GasSV), Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung (Gaslastverteilungs-Verordnung – GasLastV). Weiterhin gibt noch das Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz – ErdölBevG).
1980 Die vom Generalinspektor für Wasser und Energie 1942 für allgemein verbindlich erklärten AVB wurden – im Zuge der AGB-Gesetzgebung – zum 01.04.1980 durch die AVBEltV und die AVBGasV abgelöst. Beide galten bis 2006 und wurden in Folge des EnWG 2005 durch mehrere Verordnungen abgelöst. Ebenfalls zum 01.04.1980 traten AVBWasserV und AVBFernwärmeV in Kraft, welche bis heute gültig sind.
1987 BGH, Urteil vom 10.07.1987 – V ZR 285/86: Ein Diesel-Notstromaggregat in einem für den Betrieb eines großen Hotels errichteten Neubau ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB.
1989 Das OLG Köln entschied durch Urteil vom 22.09.1989 – 19 U 19/89, dass es eine generelle Duldungspflicht aus Gründen des mit der Energieversorgung verbundenen Allgemeininteresses nicht gebe. Den Versorgungsunternehmen steht grundsätzlich nicht das Recht zu, fremde Grundstücke – ohne Enteignung – für ihre Anlagen zu benutzen.
1990 Inkrafttreten der BTOElt.
1990 Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes – ProdHaftG vom 15.12.1989 (BGBl. I 2198) am 01.01.1990.
1991 Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes – StromEsG als Vorläufer des EEG am 01.01.1991.
1992 Inkrafttreten der Konzessionsabgabenverordnung – KAV am 09.01.1992 (BGBl. I 12 und 407). Gleichzeitig Aufhebung von KAE, A/KAE und D/KAE für Elektrizität und Gas (keine Aufhebung für Wasser).
1994 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 11.10.1994 – 2 BvR 633/86) stellt die Verfassungswidrigkeit des Kohlepfennigs fest.
1996 Erstes Binnenmarktpaket – Teil 1: Richtlinie 96/92/EG (Elt-Richtlinie) vom 19.12.1996
1998 Erstes Binnenmarktpaket – Teil 2: Richtlinie 98/30/EG (Gas-Richtlinie) vom 22.06.1998.
1998 Das EnWG 1998 tritt in Kraft. Damit wird zunächst die Elt-Richtlinie aus dem ersten Binnenmarktpaket umgesetzt.
1998 Die Freistellung vom Kartellrecht in § 103 GWB 1990 wird bezüglich Strom und Erdgas zum 31.12.1998 aufgehoben. Für Wasser gilt sie bis heute (jetzt § 31 Abs. 1 GWB 2013).
1998 BTOGas tritt außer Kraft.
1998 Verbändevereinbarung (Elt) VV I vom 22.05.1998.
1999 Einführung der Stromsteuer im Stromsteuergesetz (StromStG) zum 01.04.1999 mit einem Stromsteuersatz von 20,00 DM/MWh.
1999 Verbändevereinbarung (Elt) VV II vom 13.12.1999.
2000 Erhöhung Stromsteuersatz im StromStG zum 01.01.2000 auf 25,00 DM/MWh.
2000 Inkrafttreten des EEG 2000 am 01.04.2000. Danach findet horizontaler Mengenausgleich zwischen den ÜNB statt und VNB/Lieferanten trifft eine anteilige Abnahmeverpflichtung.
2000 Verbändevereinbarung (Gas) VV I vom 04.07.2000 (Nachtrag vom 15.03.2001 und Nachtrag vom 21.09.2001).
2000 KWK-Vorschaltgesetz vom 12.05.2000.
2001 Verbändevereinbarung (Elt) VV II plus vom 13.12.2001
2001 Erhöhung Stromsteuersatz im StromStG zum 01.01.2001 auf 30,00 DM/MWh.
2002 Verbändevereinbarung (Gas) VV II vom 03.05.2002.
2002 Inkrafttreten des KWK-G am 01.04.2002.
2002 Erhöhung Stromsteuersatz im StromStG zum 01.01.2002 auf 17,90 €/MWh.
2003 Das EnWG 1998 wird ergänzt. Damit wird nunmehr auch die Gas-Richtlinie aus dem ersten Binnenmarktpaket umgesetzt. Die Änderungen treten am 24.05.2003 in Kraft.
2003 Zweites Binnenmarktpaket: Richtlinie 2003/54/EG (Elt-Richtlinie) und Richtlinie 2003/55/EG (Gas-Richtlinie).
2003 Erhöhung Stromsteuersatz im StromStG zum 01.01.2003 auf 20,50 €/MWh (seither unverändert).
2004 Inkrafttreten des EEG 2004 am 01.08.2004. Die grundlegenden Regelungen sind ähnlich dem EEG 2000.
2005 Inkrafttreten des EnWG 2005 zum 13.07.2005.
2005 Inkrafttreten von StromNZV, GasNZV (2005), StromNEV und GasNEV am 29.07.2005
2006 Die BNetzA beschloss am 11.07.2006 die erste Fassung der Festlegung »Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität« – GPKE (AZ: BK6-06-009).
2006 Inkrafttreten von StromGVV, GasGVV, NAV, NDAV am 08.11.2006. Gleichzeitig traten AVBEltV und AVBGasV außer Kraft.
2006 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833). Es handelt sich dabei um ein sog. Artikelgesetz, welches auch den Bau von Stromleitungen betrifft.
2007 Die BTOElt tritt zum 01.07.2007 außer Kraft.
2007 Inkrafttreten der ARegV am 06.11.2007.
2008 Inkrafttreten der MessZV am 23.10.2008.
2008 Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.06.2008 – 15 K 370/07 (später ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014 – 3 K 2163/12): Ein BHKW diene vorrangig der Beheizung eines Wohngebäudes. Die Funktion der Stromgewinnung und -veräußerung trete dahinter zurück.
2009 Drittes Binnenmarktpaket: Richtlinie 2009/72/EG (Elt-Richtlinie) und Richtlinie 2009/73/EG (Gas-Richtlinie).
2009 Inkrafttreten des EEG 2009 am 01.01.2009. Die bundesweite Ausgleichsregelung bleibt zunächst im Prinzip unverändert.
2009 Die BNetzA beschloss am 10.06.2009 die Festlegung »Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom – MaBiS« (AZ: BK6-07-002).
2009 Inkrafttreten des KWK-G 2009 am 01.01.2009.
2009 Inkrafttreten des Energieleitungsausbaugesetzes – EnLAG am 26.08.2009.
2010 Inkrafttreten der neuen GasNZV 2010 am 09.09.2010.
2010 Die BNetzA beschloss am 09.09.2010 die Festlegung »Wechselprozesse im Messwesen – WiM« (AZ: BK7-09-001 bzw. BK6-09-034).
2011 Inkrafttreten des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz – NABEG am 05.08.2011.
2012 Umsetzung der Richtlinien aus dem dritten Binnenmarktpaket durch Einarbeitung in das EnWG 2005; Inkrafttreten am 04.02.2012.
2012 Das EEG 2009 wird grundlegend geändert. Es gibt keine anteilige Abnahmeverpflichtung der Lieferanten mehr, sondern der EEG-Strom wird durch die ÜNB an der Börse verkauft. Die ÜNB bekommen einen finanziellen Ausgleich von den Lieferanten (EEG-Umlage). Dies ist verfassungsrechtlich umstritten. Der BGH hat dies Urteil vom 25.06.2014 – VIII ZR 169/13 gebilligt, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ist jedoch eingelegt.
2012 Am 01.04.2012 trat die zweite, grundlegend überarbeitete Fassung der Festlegung des BNetzA »Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität« – GPKE in Kraft. Auch die Festlegungen WiM und MaBis wurden überarbeitet (AZ des Änderungsbeschlusses: BK6-11-150).
2012 Inkrafttreten des KWK-G 2012 am 19.07.2012.
2012 Der BGH entschied durch Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 341/11, dass auch die Höhe von Baukostenzuschüsse nach § 315 Abs. 3 BGB der richterlichen Billigkeitskontrolle unterliegen. Das vom VDN e.V. beim VDEW|VDEW]] empfohlene »Zwei-Ebenen-BKZ-Modell« sei eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Baukostenzuschüsse. (Anmerkung: Die Aufgaben des VDN werden bereits seit 01.06.2008 vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) wahrgenommen. Der VDEW|VDEW]] ist im bdew aufgegangen.)
2013 Inkrafttreten des Bundesbedarfsplangesetzes – BBPlG am 27.07.2013.
2013 Der BGH entschied durch Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 354/11, dass »veranlasst« i.S.d. der Kostentragungsvorschriften für Veränderungen des Hausanschlusses in § 9 Abs. 1 NAV rein objektiv zu beurteilen sei. Es gehe hier nicht um ein Verschulden. Es komme nur darauf an, »ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die Kosten von Änderungsmaßnahmen an dem Anschluss von der Gesamtheit der Kunden getragen werden sollen.«
2014 Am 01.08.2014 tritt das EEG 2014 in Kraft. Die Direktvermarktung im Marktprämienmodell wird zum Regelfall. Die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch wird eingeführt. Letzteres ist verfassungsrechtlich noch problematischer als die EEG-Umlage also solche.
2014 Der BGH entschied durch Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 144/13, dass der Netzbetreiber als »Hersteller« von Strom im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG ist.
2014 Der BGH entschied durch Urteil vom 11.09.2014 – III ZR 490/13, dass der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG (»innerhalb eines Gebäudes«) ernst zu nehmen ist, und es nicht darauf ankommt, dass der Netzanschluss, auch soweit er innerhalb von Gebäuden verläuft im Eigentum bzw. der Herrschaftsgewalt des Netzbetreibers liegt.
2015 Im Oktober 2015 Vorstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende durch das BMWi. Kern des Vorschlags ist ein neues Messstellenbetriebsgesetz – MsbG, welches die bisherigen §§ 21b bis 21i EnWG und die MessZV ersetzen soll.
2016 Inkrafttreten des KWK-G 2016 am 01.01.2016.

Zuletzt geändert am 10.04.2018 10:19  von Runde, Andreas