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Jahr 2014
09.09., Inbetriebnahme Batterie, 5 MW, 25.000 einzelne Lithium-Ionen-Akkus, WEMAG [5286
]
Am 01.08.2014 tritt das EEG 2014 in Kraft. Die Direktvermarktung im Marktprämienmodell wird zum Regelfall. Die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch wird eingeführt. Letzteres ist verfassungsrechtlich noch problematischer als die EEG-Umlage also solche.
Der BGH entschied durch Urteil vom 11.09.2014 – III ZR 490/13, dass der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG (»innerhalb eines Gebäudes«) ernst zu nehmen ist, und es nicht darauf ankommt, dass der Netzanschluss, auch soweit er innerhalb von Gebäuden verläuft im Eigentum bzw. der Herrschaftsgewalt des Netzbetreibers liegt.
Der BGH entschied durch Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 144/13, dass der Netzbetreiber als »Hersteller« von Strom im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG ist.
Zuletzt geändert am 20.07.2016 16:48 von VDE\Administrator