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Jahr 2013
Der BGH entschied durch Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 354/11, dass »veranlasst« i.S.d. der Kostentragungsvorschriften für Veränderungen des Hausanschlusses in § 9 Abs. 1 NAV rein objektiv zu beurteilen sei. Es gehe hier nicht um ein Verschulden. Es komme nur darauf an, »ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die Kosten von Änderungsmaßnahmen an dem Anschluss von der Gesamtheit der Kunden getragen werden sollen.«
Inkrafttreten des Bundesbedarfsplangesetzes – BBPlG am 27.07.2013.
Zuletzt geändert am 20.07.2016 16:48 von VDE\Administrator