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Zurück zum Inhaltsverzeichnis Stichwort: RG- 1896 - Erste höchstrichterliche Entscheidung des RG zur sachenrechtlichen Zuordnung von Versorgungsleitungen (RGZ 39, 204). Das Gericht entschied, dass Gasleitungen, mit denen eine »Gasanstalt« das Gas an Straßenlaternen eines Gemeindebezirks verteilt, zu derjenigen Liegenschaft gehören, auf der sich die Gasanstalt befindet.
- 1903 - Das RG entschied durch Urteil vom 22.12.1903 – III 263/03 (RGZ 56, 288), dass »einfügen« in ein Gebäude im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB mehr sein muss, als bloßes Hineinstellen in das Gebäude. Es reiche zum Beispiel nicht, eine aus 158 (Blei-) Batteriezellen bestehende Batterie auf Holzbalken aufzustellen, die einzelnen Zellen mit verlöteten Bleistreifen miteinander zu verbinden und an einigen Zellen Drähte anzulöten und diese dann über Isolatoren an Wand und Decke entlang zu einem an der Wand verschraubten Schaltbrett zu führen.
- 1904 - Das RG urteilte (RGZ 56, 403), aus der Bezeichnung Strom folge, dass der Verkehr »Strom als Sache flüssiger Natur« ansehe.
- 1913 - Das RG urteilte (RGZ 83, 67), dass elektrische Leitungsnetze »als selbständige Sachen, nicht als Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks angesehen werden« müssten, da nur »eine aus Klemmen und Schrauben bestehende Verbindung« bestünde, die sich leicht lösen ließen.
- 1914 - Das RG urteilte (RGZ 86, 12), aus der Berechnung des Preises nach Kilowattstunden sei kein Schluss für die Natur der elektrischen Energie zu ziehen.
- 1915 - Das [[Begriff_RG|RG entschied (RGZ 87, 43), Leitungen seien nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem jeweiligen Grundstück verbunden, so dass sie sonderrechtsfähig bleiben und gemäß § 97 BGB als Zubehör des Elektrizitätswerks zu qualifizieren seien. Der amtliche Leitsatz macht deutlich, dass sich das RG vorstellte, dass es ein zentrales Gas- oder Elektrizitätswerk gibt, dessen Leitungen zur Verteilung des dort erzeugten Gases oder Stromes sich krankenartig in die Umgebung ausbreiten (»Krakentheorie«).]]
- 1915 - Das RG entschied (RGZ 87, 43), Leitungen seien nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem jeweiligen Grundstück verbunden, so dass sie sonderrechtsfähig bleiben und gemäß § 97 BGB als Zubehör des Elektrizitätswerks zu qualifizieren seien. Der amtliche Leitsatz macht deutlich, dass sich das RG vorstellte, dass es ein zentrales Gas- oder Elektrizitätswerk gibt, dessen Leitungen zur Verteilung des dort erzeugten Gases oder Stromes sich krankenartig in die Umgebung ausbreiten (»Krakentheorie«).
- 1935 - Das RG entscheidet durch Urteil vom 13.09.1935 – II 37-35 = RGZ 148, 326, der Energielieferungsvertrag sei ein sog. »Wiederkehrschuldverhältnis«. Der Energielieferungsvertrag sei Vorvertrag, welcher auf den Abschluss von einzelnen Hauptverträgen abziele. Mit Öffnung der Leitungshähne bzw. der Betätigung des Schalters erfolge erst der Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages durch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Der BGH ist dem nach 1945 nicht gefolgt. Er sieht die Energielieferung als einheitlichen Sukzessivlieferungsvertrag.
- 1937 - Das RG entscheidet durch Urteil vom 13.10.1937 – V 201/36 = RGZ 153, 231, dass die Frage nach dem »vorübergehender Zweck« im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht »philosophisch-theoretisch«, sondern »wirtschaftlich-praktisch« zu beantworten ist.
- 1962 - Der [[Begriff_BGH|BGH übernimmt in der »Ruhrschnellwegentscheidung« (BGH, Urteil vom 11.07.1962 – V ZR 175/60) ausdrücklich die Rechtsprechung des RG (»Krakentheorie«). Hiernach soll es sich bei Versorgungsleitungen nicht um wesentliche Bestandteile des Grundstücks, durch welches sie verlaufen, handeln, so dass sich das Eigentum an dem Grundstück auch nicht gemäß § 946 BGB auf sie erstrecke.]]
Zuletzt geändert am 20.07.2016 16:47 von VDE\Administrator
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