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Zurück zum Inhaltsverzeichnis Stichwort: BGH- 1935 - Das [[Begriff_RG|RG entscheidet durch Urteil vom 13.09.1935 – II 37-35 = RGZ 148, 326, der Energielieferungsvertrag sei ein sog. »Wiederkehrschuldverhältnis«. Der Energielieferungsvertrag sei Vorvertrag, welcher auf den Abschluss von einzelnen Hauptverträgen abziele. Mit Öffnung der Leitungshähne bzw. der Betätigung des Schalters erfolge erst der Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages durch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Der BGH ist dem nach 1945 nicht gefolgt. Er sieht die Energielieferung als einheitlichen Sukzessivlieferungsvertrag.]]
- 1962 - Der [[Begriff_BGH|BGH übernimmt in der »Ruhrschnellwegentscheidung« (BGH, Urteil vom 11.07.1962 – V ZR 175/60) ausdrücklich die Rechtsprechung des RG (»Krakentheorie«). Hiernach soll es sich bei Versorgungsleitungen nicht um wesentliche Bestandteile des Grundstücks, durch welches sie verlaufen, handeln, so dass sich das Eigentum an dem Grundstück auch nicht gemäß § 946 BGB auf sie erstrecke.]]
- 1962 - Der BGH übernimmt in der »Ruhrschnellwegentscheidung« (BGH, Urteil vom 11.07.1962 – V ZR 175/60) ausdrücklich die Rechtsprechung des RG (»Krakentheorie«). Hiernach soll es sich bei Versorgungsleitungen nicht um wesentliche Bestandteile des Grundstücks, durch welches sie verlaufen, handeln, so dass sich das Eigentum an dem Grundstück auch nicht gemäß § 946 BGB auf sie erstrecke.
- 1987 - BGH, Urteil vom 10.07.1987 – V ZR 285/86: Ein Diesel-Notstromaggregat in einem für den Betrieb eines großen Hotels errichteten Neubau ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB.
- 2012 - Das EEG 2009 wird grundlegend geändert. Es gibt keine anteilige Abnahmeverpflichtung der Lieferanten mehr, sondern der EEG-Strom wird durch die ÜNB an der Börse verkauft. Die ÜNB bekommen einen finanziellen Ausgleich von den Lieferanten (EEG-Umlage). Dies ist verfassungsrechtlich umstritten. Der BGH hat dies Urteil vom 25.06.2014 – VIII ZR 169/13 gebilligt, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ist jedoch eingelegt.
- 2012 - Der BGH entschied durch Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 341/11, dass auch die Höhe von Baukostenzuschüsse nach § 315 Abs. 3 BGB der richterlichen Billigkeitskontrolle unterliegen. Das vom VDN e.V. beim VDEW empfohlene »Zwei-Ebenen-BKZ-Modell« sei eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Baukostenzuschüsse. (Anmerkung: Die Aufgaben des VDN werden bereits seit 01.06.2008 vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) wahrgenommen. Der VDEW ist im bdew aufgegangen.)
- 2013 - Der BGH entschied durch Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 354/11, dass »veranlasst« i.S.d. der Kostentragungsvorschriften für Veränderungen des Hausanschlusses in § 9 Abs. 1 NAV rein objektiv zu beurteilen sei. Es gehe hier nicht um ein Verschulden. Es komme nur darauf an, »ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die Kosten von Änderungsmaßnahmen an dem Anschluss von der Gesamtheit der Kunden getragen werden sollen.«
- 2014 - Der BGH entschied durch Urteil vom 11.09.2014 – III ZR 490/13, dass der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG (»innerhalb eines Gebäudes«) ernst zu nehmen ist, und es nicht darauf ankommt, dass der Netzanschluss, auch soweit er innerhalb von Gebäuden verläuft im Eigentum bzw. der Herrschaftsgewalt des Netzbetreibers liegt.
- 2014 - Der BGH entschied durch Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 144/13, dass der Netzbetreiber als »Hersteller« von Strom im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG ist.
Zuletzt geändert am 20.07.2016 16:43 von VDE\Administrator
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