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Stichwort: OLG Köln
1989 - Das OLG Köln entschied durch Urteil vom 22.09.1989 – 19 U 19/89, dass es eine generelle Duldungspflicht aus Gründen des mit der Energieversorgung verbundenen Allgemeininteresses nicht gebe. Den Versorgungsunternehmen steht grundsätzlich nicht das Recht zu, fremde Grundstücke – ohne Enteignung – für ihre Anlagen zu benutzen.
Zuletzt geändert am 20.07.2016 16:46 von VDE\Administrator